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Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Statuten zum Download

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen“ (im Folgenden kurz „RÖPH“ genannt). Dieser wird in englischer Sprache als „Rectors’ Conference of Austrian University Colleges of Teacher Education“ bezeichnet.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien – per Adresse: Pädagogische Hochschule OÖ, Kaplanhofstraße 40, 4020 Linz.

(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die im Hochschulgesetz 2005 in der aktuellen Fassung und in den Folgegesetzen verankerten Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen Österreichs (im Folgenden PHn genannt).

§ 2 Zweck

(1) Die Rektor/innenkonferenz versteht sich als Stimme der öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen Österreichs.

(2) Die Rektor/innenkonferenz entwickelt gemeinsame Positionen zu hochschulischen und gesellschaftlich wichtigen ragestellungen.

(3) Die Tätigkeit der RÖPH ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

Als Plattform der Rektorate koordiniert die RÖPH die Meinungsbildung der Pädagogischen Hochschulen in Grundsatzfragen von Pädagog/innenbildung (Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Schulentwicklungsbegleitung), Forschung und Lehre.

Die RÖPH verfasst Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen die die Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen betreffen sowie zu relevanten hochschulpolitischen und gesellschaftspolitischen Themen.

(2) Die RÖPH fördert im Sinne des § 10 Hochschulgesetz 2005 die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Bildungseinrichtungen, insbesondere mit Universitäten und Fachhochschulen.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Erlöse aus Veranstaltungen
  3. Öffentliche sowie private Förderungen
  4. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

(2) Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder sind die Pädagogischen Hochschulen Österreichs.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Mitglieder sind auf Antrag die öffentlichen und privaten österreichischen Pädagogischen Hochschulen. Sie werden durch die Rektor/inn/en vertreten.

(3) Über einen Antrag auf Aufnahme entscheidet die Plenarversammlung über Vorschlag des
Vorstandes.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

(3) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Forderungen für fällig gewordene Beiträge aufrecht.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Plenarversammlungen teilzunehmen und alle Informationen über die Tätigkeiten des Vereins zu erhalten.

(2) Erweiterte Plenarversammlungen, zu denen die Vizerektorinnen und Vizerektoren der Mitglieder sowie Expert/inn/en eingeladen werden können, sind möglich.

(3) Das Stimmrecht in der Plenarversammlung steht nur den Mitgliedern zu.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.

(5) Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane und die Vereinsstatuten zu beachten.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: Plenarversammlung, Vorstand, Rechnungsprüfer/innen, Schiedsgericht.

§ 10 Plenarversammlung

(1) Die Plenarversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. In die Plenarversammlung wird jeweils der Rektor/die Rektorin des Mitglieds entsandt. Falls der Rektor/die Rektorin verhindert ist, kann ein Vizerektor/ eine Vizerektorin der eigenen Pädagogischen Hochschule in ihrer/seiner Vertretung entsendet werden.

(2) Die Plenarversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Eine erweiterte Plenarversammlung kann mittels Beschluss des Vorstandes oder der Plenarversammlung stattfinden.

(4) Eine ordentliche oder außerordentliche Plenarversammlung ist mindestens eine Woche vor dem Termin in schriftlicher Form durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Einvernehmlich kann von dieser Frist Abstand genommen werden.

(5) Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Sitzung beim/bei der Vorsitzenden eingebracht werden. Über ihre Aufnahme nach dem Versenden der Tagesordnung durch den Vorsitzenden entscheidet die Plenarversammlung.

(6) Beschlüsse in der Plenarversammlung benötigen eine einfache Mehrheit.

(7) In dringenden Fällen können auch mittels Umlaufbeschluss Entscheidungen der Plenarversammlung herbeigeführt werden. Jedenfalls sind diese binnen zehn Tagen ausschließlich in einer schriftlichen Form (inklusive Email) einzuholen. Umlaufbeschlüsse müssen einstimmig getroffen werden. Keine Reaktion innerhalb einer vom Vorstand festgesetzten Reaktionszeit gilt als Zustimmung. Wird in einem Umlaufbeschluss keine Einstimmigkeit erzielt, wird der Punkt in die Beschlussfassung der nächsten Plenarversammlung eingebracht.

(8) Jede/r Rektor/in eines Mitglieds kann das Stimmrecht auf eine/n andere/n Rektor/in der Plenarversammlung übertragen, soweit keine Vertretung entsandt wurde. Bei Entsendung einer Vertretung geht das Stimmrecht auf die/den entstandte/n Vizerektor/Vizerektorin über.

(9) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(10) Wahlen in den Vorstand erfolgen mit Zweidrittelmehrheit, sonstige Beschlussfassungen in der Plenarversammlung erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(11) Den Vorsitz in der Plenarversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstands, im Fall seiner/ihrer Verhinderung der/die Schriftführer/in.

§ 11 Aufgaben der ordentlichen Plenarversammlung

  • Wahl des Vorstandes und dessen Vorsitzende/n (Geschäftsperiode: 2 Jahre)
  • Wahl des/der Rechnungsprüfer/s/in (Geschäftsperiode: 2 Jahre)
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge (nach Beschluss der Plenarversammlung)
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts (nach Ende der Geschäftsperiode) und des Jahresabschlusses
  • Entlastung des Vorstandes (nach Ablauf der Geschäftsperiode)
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (im Anlassfall)
  • Erlassung einer Wahlordnung für den Vorstand
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden sowie zwei stellvertretenden Vorsitzenden, wobei einer bzw. eine von diesen die Aufgabe des/der Schriftführers/in, der bzw. die andere die Aufgabe des/ der Kassiers/in erfüllt. Diese sind aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen, wobei zwei Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der öffentlichen und eines aus dem Kreis der privaten Hochschulen kommen. Im Vorstand sollen beide Geschlechter vertreten sein.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist in der Wahlordnung geregelt.

(3) Sollten ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes zurücktreten oder handlungsunfähig sein, ist bei der nächsten Plenarversammlung eine Neuwahl durchzuführen.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre nach Wahl durch die Plenarversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5) Eine Vorstandssitzung wird vom/von der Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Bei seiner/ihrer Verhinderung geschieht dies durch den/die Schriftführer/in.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt.

(8) Die Plenarversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit entheben, wenn wesentliche Vereinsziele missachtet worden sind. Die Enthebung tritt mit Wahl des neuen Vorstandes in Kraft.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Führung der Geschäfte sowie die Koordinierung des Vereins.

§ 14 Außenvertretung

(1) Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n nach außen vertreten.

(2) Schriftliche Äußerungen und Stellungnahmen der RÖPH gegenüber der Öffentlichkeit, den Medien oder einem Bundesministerium, die grundsätzliche Bedeutung für die Mitglieder entfalten können, bedürfen einer vorhergehenden zeitgerechten Information der Mitglieder, damit diese eventuelle Einwände dagegen erheben können. Über Einwände
entscheidet der Vorstand.

(3) Rechtsgeschäfte bedürfen der Unterschrift des/der Vorsitzenden sowie eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand hat keine Vertretungsbefugnis einzelner Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde.

§ 15 Rechnungsprüfer/innen

(1) Es gibt zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese werden durch die Plenarversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Den Rechnungsprüfer/inne/n obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 16 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung.

(2) Das Schiedsgericht wird im Bedarfsfall vom Vorstand einberufen.

(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jeder Streitteil kann ein Mitglied seinerseits in die Schlichtungsstelle nominieren sowie der Vorstand ebenfalls. Falls keine Nominierung erfolgt, sind jeweils die an Jahren ältesten Vertreter/innen der Mitglieder des Vereins Mitglieder des Schiedsgerichts, wobei wenigstens ein Mitglied aus dem Kreis der
öffentlichen und eines aus dem Kreis der privaten Hochschulen zu kommen hat.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Plenarversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Das verbleibende Vereinsvermögen ist an eine im Bedarfsfall zu bestimmende Körperschaft oder Vereinigung, die als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung anerkannt ist, zu übertragen und für gemeinnützige, mildtätige oder karitative Zwecke zu verwenden.

9.3.2018